Schiedsamt

Schiedsmann für den Bereich der VG Rodalben

derzeit stellvertretender Schiedsmann: Alexander Frey

Beratungstermine auch nach vorheriger Vereinbarung mit der Verwaltung:
Telefon: Frau Sutter 06331-234-118

Das Schiedsamt
Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet. Der Schiedsmann ist in seinem Schiedsamtsbezirk zuständig. Der Schiedsamtsbezirk der Verbandsgemeinde Rodalben umfasst die Ortsgemeinden Clausen, Donsieders, Leimen/Pfalz, Merzalben, Münchweiler/Rodalb sowie die Stadt Rodalben.

Schiedsleute werden von den Kommunalvertretungen vorgeschlagen und vom Direktor des zuständigen Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. Der Direktor des Amtsgerichtes ist somit Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.

Antrag
Der Antrag auf Anberaumung eines Sühneverfahrens kann schriftlich oder mündlich bei der Schiedsperson bzw. bei der Verwaltung gestellt werden, bevorzugt wird jedoch ein schriftlicher Antrag. Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.

Verhandlung
Zur Sühneverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen kann u. U. mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Vergleich
Ein abgeschlossener Vergleich bzw. eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

Erfolglosigkeit
Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller auf Wunsch hierüber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.

In Strafsachen ist gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Sühnebescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen. In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.

Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig. Die rechtsuchenden Bürger haben lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto usw.) zu zahlen, die durchschnittlich bei 30,-- Euro liegen; im günstigsten Fall können die Parteien einen Vergleich schließen und sich diese Kosten auch noch teilen. Die Streitbeilegung vor der Schiedsperson ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit beizulegen.

Vorteile
Haben sich die Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich abgeschlossen, ist die Sache erledigt.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten für das weitere Zusammenleben von Vorteil sein kann.
  • Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
  • Das Kostenrisiko ist gering. Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.

Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt am Wohnsitz des Antragsgegners.

Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit in Strafrechtssachen ist z. B. gegeben bei:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

In diesen Fällen muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden, vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche Ermittlungen) gegeben ist.

Es kommen aber auch zivilrechtliche Angelegenheiten in Betracht, wie Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht (z. B. Überwuchs, Grenzabstände für Pflanzen, Einwirkungen auf das Nachbargrundstück) bzw. die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen.

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