Schiedsmann für den Bereich der VG Rodalben
derzeit stellvertretender Schiedsmann: Alexander Frey
Beratungstermine auch nach vorheriger Vereinbarung mit der Verwaltung:
Telefon: Frau Sutter 06331-234-118
Das
Schiedsamt
Das Schiedsamt ist die
Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet. Der Schiedsmann ist in
seinem Schiedsamtsbezirk zuständig. Der Schiedsamtsbezirk der Verbandsgemeinde Rodalben umfasst die Ortsgemeinden Clausen, Donsieders, Leimen/Pfalz, Merzalben, Münchweiler/Rodalb sowie die Stadt Rodalben.
Schiedsleute werden von den
Kommunalvertretungen vorgeschlagen und vom Direktor des zuständigen Amtsgerichtes ernannt.
Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur
uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet.
Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt der Direktor des Amtsgerichtes,
in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. Der Direktor des
Amtsgerichtes ist somit Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
Antrag
Der Antrag auf
Anberaumung eines Sühneverfahrens kann schriftlich oder mündlich bei der Schiedsperson bzw. bei der Verwaltung gestellt werden, bevorzugt wird jedoch ein schriftlicher Antrag. Sie benötigen hierfür
Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Ferner muss sich aus
Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.
Verhandlung
Zur Sühneverhandlung
werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu
erscheinen. Unentschuldigtes
Fehlen kann u. U. mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung ist
nicht öffentlich. Die Verhandlung wird
von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.
Vergleich
Ein abgeschlossener
Vergleich bzw. eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Weil es bei einem
Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals
befriedender als ein Urteil.
Erfolglosigkeit
Die Schiedsperson kann
kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen der
Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller auf Wunsch hierüber eine
Erfolglosigkeitsbescheinigung.
In Strafsachen ist
gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Sühnebescheinigung mit der Klage bei
Gericht einzureichen. In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage
ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren
ist äußerst kostengünstig. Die rechtsuchenden Bürger haben lediglich die
geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto usw.) zu zahlen, die durchschnittlich bei 30,-- Euro liegen; im günstigsten
Fall können die Parteien einen Vergleich schließen
und sich diese Kosten auch noch teilen. Die Streitbeilegung
vor der Schiedsperson ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen
Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit beizulegen.
Vorteile
Haben sich die
Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich
abgeschlossen, ist die Sache erledigt.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Eine
Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber
gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was gerade in
Nachbarschaftsstreitigkeiten für das weitere Zusammenleben von Vorteil
sein kann.
- Im
Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel
Zeit, Geld und Nerven sparen.
- Das
Kostenrisiko ist gering. Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den
Klageweg.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist
immer das Schiedsamt am Wohnsitz des Antragsgegners.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit in Strafrechtssachen ist z. B. gegeben bei:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
und
- Verletzung
des Briefgeheimnisses
In diesen Fällen muss zunächst ein
Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen
werden, vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche
Ermittlungen) gegeben ist.
Es kommen aber auch zivilrechtliche Angelegenheiten in Betracht, wie Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht (z. B. Überwuchs, Grenzabstände für Pflanzen, Einwirkungen auf das Nachbargrundstück) bzw. die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen.