Informationen für Hundehalter

1. Hundesteuer
Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben anzumelden (zum Formularcenter). Bei der Anmeldung sind Rasse, Geburtsdatum, Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. Eine unterlassene bzw. verspätete Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.

2. Beseitigung von Hundekot
Herumliegender Hundekot verschmutzt öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Grün- und Freizeitanlagen und erhöht die Unfallgefahr, da man darauf ausrutschen kann. Zudem enthält er häufig gefährliche Krankheitserreger, durch die sowohl spielende Kinder, als auch andere Tiere gefährdet werden. Hundekot gilt grundsätzlich als Abfall im Sinne des Abfallrechts und muss daher vom Hundehalter unverzüglich entfernt und in Abfallbehältern bzw. über die Restmülltonne entsorgt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Rodalben (Gefahrenabwehrverordnung) müssen Halter und Führer von Hunden daher dafür Sorgen, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Wer hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt und Hundekot einfach liegen lässt, handelt gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € bestraft werden. Aus vorgenannten Gründen werden alle Hunderhalter schon im Interesse der Allgemeinheit, aber auch in ihrem eigenen Interesse darum gebeten, die Hinterlassenschaften ihrer kleinen oder großen Lieblinge immer unverzüglich zu beseitigen. Momentan betreibt die Verbandsgemeinde Rodalben eine Initiative gegen die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Anlagen durch Hundekot. Hier geht's zum aktuellen Flyer

3. Anleinpflicht für Hunde
a) Bereiche innerhalb der Ortslagen
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslagen nur angeleint geführt werden. Blindenhunde sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Gefahrenabwehrverordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden können. Das Führen von Hunden im Orts- bzw. Stadtgebiet ist neben der Gefahrenabwehrverordnung zusätzlich auch in § 28 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach sind Haustiere wie z. B. Hunde, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fern zu halten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Darüber hinaus ist es auch verboten, Tiere von Krafträdern aus zu führen. Verstöße hiergegen stellen gem. § 49 Abs. 2 Ziffer 3 StVO ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Somit gilt im Straßenverkehr stets und immer die Pflicht, Hunde anzuleinen. Hierdurch schließt man aber letztendlich auch das Risiko aus, dass die geliebten Tiere auf die Straße laufen, angefahren werden und dadurch ggf. sogar einen Unfall verursachen, bei dem auch Menschen zu Schaden kommen.

b) Bereiche öffentlicher Anlagen und Kinderspielplätze
Nach § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist es in öffentlichen Anlagen verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Durch diese Regelung sollen auch Verunreinigungen durch Hundekot (vgl. Ziffer 2) ausgeschlossen werden. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 der Gefahrenabwehrverordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden können.

c) Bereiche außerhalb bebauter Ortslagen
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden können. Spezialgesetze wie Bundes- und Landesjagdgesetz, Landesforst-, Landeswald- und Landesnaturschutzgesetz sehen zudem allesamt sinngemäß vor, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört und Wildtiere nicht mutwillig beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen. Zuwiderhandlungen können auch nach diesen Gesetzen mit empfindlichen Bußgeldern bestraft werden. Die Gefahr, dass sich ein Hund im Wald außerhalb der Sicht- und Rufweite seines Hundeführers begibt und dieser somit nicht mehr die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen die Kontrolle über das Tier auszuüben und es im Notfall anzuleinen, besteht immer. Daher sollte man stets darauf achten, den Hund im unmittelbaren Einwirkungsbereich zu halten. Nur dadurch und durch eine konsequente Ausbildung (z. B. in einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer) kann das Tier auch kurzzeitig unangeleint unter Kontrolle gehalten werden. Sofern der Hund einmal Witterung aufnimmt, wegläuft, Wild hetzt und dabei verletzt oder gar tötet, besteht jederzeit die Gefahr, dass er von Jagdpächtern oder Revierförstern erschossen bzw. im Nachhinein durch die örtliche Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz (vgl. Hierzu Ziffer 4) eingestuft wird. Hunde, die noch nicht oder nicht in ausreichendem Maß ausgebildet sind, sollten daher schon im Eigeninteresse auch im Wald immer angeleint geführt werden.

4. Gefährliche Hunde
Hundearten wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder dieses Typs abstammen, sind in Rheinland-Pfalz gem. § 1 Abs. 2 Landeshundegesetz (LHundG) als „gefährlich“ eingestuft, wodurch ihre Haltung gem. § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf. Diese kann nur unter sehr strengen Bedingungen (Volljährigkeit, Sachkundenachweis, Nachweis der Zuverlässigkeit sowie einer Hundehalterhaftpflichtversicherung, Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung etc.) und Auflagen (Unfruchtbarmachung, elektronischer Chip etc.) erteilt werden. Zudem dürfen solche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums von Erwachsenen nur angeleint und mit Maulkorb versehen geführt werden. Gleiches gilt nach Abs. 1 dieser Vorschrift aber auch für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Sie gelten automatisch ebenfalls als „gefährlich“ im Sinne des LHundG mit den gleichen Rechtsfolgen wie vor beschrieben. Alle Auflagen werden stets mit der Erlaubnis - sofern diese im Einzelfall überhaupt erteilt werden kann - schriftlich auferlegt. Aus den vorgenannten Gründen wird Hundehaltern dringend empfohlen, ihre Tiere bei Spaziergängen außerhalb ihres befriedeten Besitztums immer anzuleinen und zuhause in sicherem Gewahrsam (vgl. hierzu Ziffer 5) zu halten. Nur so können die oben beschriebenen Risiken für den eigenen Hund sowie andere Menschen und Tiere minimiert und Beißvorfälle, die zu einer Einstufung als „gefährlicher Hund“ im Sinne des Landeshundegesetzes führen könnten, weitgehend vermieden werden.

5. Sicherer Gewahrsam
Hunde sollten aus Sicherheitsgründen grundsätzlich im sicheren Gewahrsam gehalten werden. Dies bedeutet, dass seitens der Halter sichergestellt werden muss, dass die Tiere nicht entlaufen können. Dies ist in der Regel nur bei einer Haltung im Haus bzw. auf einem ausreichend hoch mit einem Zaun eingefriedeten Grundstück der Fall. Unbeaufsichtigt umherlaufende Hunde stellen nämlich eine Gefahr für sich selbst, andere Hunde, Wildtiere, Menschen und den Straßenverkehr dar.

6. Hundegebell
Nach § 10 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Ziffer 9 LImSchG dar, die gemäß Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann. Durch den Gesetzgeber ist hierbei insbesondere die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) geschützt. Innerhalb dieser Zeit ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Hundegebell grundsätzlich unterbleibt. Tiere, die z. B. als Wachhund entsprechendes „Alarmgebell“ abgeben, sind vom Halter jeweils unverzüglich wieder zu beruhigen. Aber auch tagsüber kann ständiges und lang andauerndes Gebell zu einer erheblichen Belästigung der Menschen in der näheren Umgebung führen und ist daher zu unterbinden. Sofern dies aufgrund von Berufstätigkeit nicht möglich sein sollte, ist es ratsam, eine Aufsichtsperson einzusetzen bzw. den Hund tagsüber anderswo, wo eine fürsorgliche Betreuung möglich ist, unterzubringen. Unsere Erfahrung zeigt, dass es im nachbarlichen Interesse und für ein harmonisches Miteinander ratsam ist, diese Verhaltensregeln einzuhalten, da ansonsten in vielen Fällen mit Anzeigen aus dem näheren Umfeld gerechnet werden muss.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen:

Verbandsgemeinde Rodalben
- Fachbereich Bürgerdienste -
Am Rathaus 9, 66976 Rodalben
Telefon: 06331/234-0

Herr Glade (Vollzugsbeamter): Durchwahl: -131, Email
Herr Schallmaier (Ordnungsamt): Durchwahl: -145, Email
Herr Brödel (Hundesteuer): Durchwahl: -148, Email
Herr Russold (Fachbereichsleiter): Durchwahl: -130, Email



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