1. Hundesteuer
Wer
einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben anzumelden (zum Formularcenter). Bei der Anmeldung sind Rasse, Geburtsdatum,
Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. Eine unterlassene bzw.
verspätete Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer hohen Geldbuße
geahndet werden kann.
2. Beseitigung von Hundekot
Herumliegender Hundekot
verschmutzt öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Grün- und
Freizeitanlagen und erhöht die Unfallgefahr, da man darauf ausrutschen kann.
Zudem enthält er häufig gefährliche Krankheitserreger, durch die sowohl
spielende Kinder, als auch andere Tiere gefährdet werden. Hundekot gilt grundsätzlich
als Abfall im Sinne des Abfallrechts und muss daher vom Hundehalter unverzüglich
entfernt und in Abfallbehältern bzw. über die Restmülltonne entsorgt werden. Gemäß
§ 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Rodalben (Gefahrenabwehrverordnung)
müssen Halter und Führer von Hunden daher dafür Sorgen, dass diese öffentliche
Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen.
Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander
in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Wer hiergegen vorsätzlich oder
fahrlässig verstößt und Hundekot einfach liegen lässt, handelt gem. § 5 Abs. 3
Ziffer 1 und Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung ordnungswidrig und kann mit
einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € bestraft werden. Aus vorgenannten
Gründen werden alle Hunderhalter schon im Interesse der Allgemeinheit, aber
auch in ihrem eigenen Interesse darum gebeten, die Hinterlassenschaften ihrer
kleinen oder großen Lieblinge immer unverzüglich zu beseitigen. Momentan betreibt die Verbandsgemeinde Rodalben eine Initiative gegen die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Anlagen durch Hundekot. Hier geht's zum aktuellen Flyer!
3. Anleinpflicht für Hunde
a) Bereiche innerhalb
der Ortslagen
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung dürfen Hunde
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslagen
nur angeleint geführt werden. Blindenhunde sind von dieser Regelung
ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Verstöße
gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Gefahrenabwehrverordnung
Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 € geahndet werden können. Das Führen von Hunden im Orts- bzw. Stadtgebiet ist neben der
Gefahrenabwehrverordnung zusätzlich auch in § 28 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
(StVO) geregelt. Demnach sind Haustiere wie z. B. Hunde, die den Verkehr
gefährden können, von der Straße fern zu halten. Sie sind dort nur zugelassen,
wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken
können. Darüber hinaus ist es auch verboten, Tiere von Krafträdern aus zu führen.
Verstöße hiergegen stellen gem. § 49 Abs. 2 Ziffer 3 StVO ebenfalls Ordnungswidrigkeiten
dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Somit gilt im Straßenverkehr stets und immer die Pflicht, Hunde
anzuleinen. Hierdurch schließt man aber letztendlich auch das Risiko aus, dass die
geliebten Tiere auf die Straße laufen, angefahren werden und dadurch ggf. sogar
einen Unfall verursachen, bei dem auch Menschen zu Schaden kommen.
b) Bereiche öffentlicher
Anlagen und Kinderspielplätze
Nach § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist es in
öffentlichen Anlagen verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder
frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in
Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Durch diese Regelung sollen
auch Verunreinigungen durch Hundekot (vgl. Ziffer 2) ausgeschlossen werden. Verstöße
gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 der Gefahrenabwehrverordnung
Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 € geahndet werden können.
c) Bereiche außerhalb
bebauter Ortslagen
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
der Gefahrenabwehrverordnung umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn
sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind hiervon
ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Verstöße
gegen diese Vorschrift stellen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung
Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 € geahndet werden können. Spezialgesetze wie Bundes- und Landesjagdgesetz, Landesforst-,
Landeswald- und Landesnaturschutzgesetz sehen zudem allesamt sinngemäß vor,
dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört und Wildtiere nicht mutwillig
beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen. Zuwiderhandlungen
können auch nach diesen Gesetzen mit empfindlichen Bußgeldern bestraft werden. Die
Gefahr, dass sich ein Hund im Wald außerhalb der Sicht- und Rufweite seines
Hundeführers begibt und dieser somit nicht mehr die tatsächliche Möglichkeit
hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen die Kontrolle über das
Tier auszuüben und es im Notfall anzuleinen, besteht immer. Daher sollte man
stets darauf achten, den Hund im unmittelbaren Einwirkungsbereich zu halten.
Nur dadurch und durch eine konsequente Ausbildung (z. B. in einer Hundeschule
oder bei einem Hundetrainer) kann das Tier auch kurzzeitig unangeleint unter
Kontrolle gehalten werden. Sofern der Hund einmal Witterung aufnimmt, wegläuft,
Wild hetzt und dabei verletzt oder gar tötet, besteht jederzeit die Gefahr,
dass er von Jagdpächtern oder Revierförstern erschossen bzw. im Nachhinein
durch die örtliche Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund im Sinne des
Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz (vgl. Hierzu Ziffer 4) eingestuft wird.
Hunde, die noch nicht oder nicht in ausreichendem Maß ausgebildet sind, sollten
daher schon im Eigeninteresse auch im Wald immer angeleint geführt werden.
4. Gefährliche Hunde
Hundearten wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder
dieses Typs abstammen, sind in Rheinland-Pfalz gem. § 1 Abs. 2
Landeshundegesetz (LHundG) als „gefährlich“ eingestuft, wodurch ihre Haltung
gem. § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf.
Diese kann nur unter sehr strengen Bedingungen (Volljährigkeit, Sachkundenachweis,
Nachweis der Zuverlässigkeit sowie einer Hundehalterhaftpflichtversicherung,
Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung etc.) und Auflagen (Unfruchtbarmachung,
elektronischer Chip etc.) erteilt werden. Zudem dürfen solche Hunde außerhalb
des befriedeten Besitztums von Erwachsenen nur angeleint und mit Maulkorb
versehen geführt werden. Gleiches gilt nach Abs. 1 dieser Vorschrift aber auch
für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, durch ihr bisheriges Verhalten
gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die in aggressiver
oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder die eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Sie gelten
automatisch ebenfalls als „gefährlich“ im Sinne des LHundG mit den gleichen
Rechtsfolgen wie vor beschrieben. Alle Auflagen werden stets mit der Erlaubnis
- sofern diese im Einzelfall überhaupt erteilt werden kann - schriftlich auferlegt. Aus den vorgenannten Gründen wird Hundehaltern dringend empfohlen,
ihre Tiere bei Spaziergängen außerhalb ihres befriedeten Besitztums immer anzuleinen
und zuhause in sicherem Gewahrsam (vgl. hierzu Ziffer 5) zu halten. Nur so
können die oben beschriebenen Risiken für den eigenen Hund sowie andere Menschen
und Tiere minimiert und Beißvorfälle, die zu einer Einstufung als „gefährlicher
Hund“ im Sinne des Landeshundegesetzes führen könnten, weitgehend vermieden werden.
5. Sicherer Gewahrsam
Hunde sollten aus
Sicherheitsgründen grundsätzlich im sicheren Gewahrsam gehalten werden. Dies
bedeutet, dass seitens der Halter sichergestellt werden muss, dass die Tiere
nicht entlaufen können. Dies ist in der Regel nur bei einer Haltung im Haus
bzw. auf einem ausreichend hoch mit einem Zaun eingefriedeten Grundstück der
Fall. Unbeaufsichtigt umherlaufende Hunde stellen nämlich eine Gefahr für sich
selbst, andere Hunde, Wildtiere, Menschen und den Straßenverkehr dar.
6. Hundegebell
Nach § 10 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) sind
Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie
hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Ein Verstoß gegen diese
Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Ziffer 9 LImSchG
dar, die gemäß Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden
kann. Durch den Gesetzgeber ist hierbei insbesondere die Nachtzeit (22.00 bis
6.00 Uhr) geschützt. Innerhalb dieser Zeit ist durch geeignete Maßnahmen dafür
Sorge zu tragen, dass Hundegebell grundsätzlich unterbleibt. Tiere, die z. B.
als Wachhund entsprechendes „Alarmgebell“ abgeben, sind vom Halter jeweils unverzüglich
wieder zu beruhigen. Aber auch tagsüber kann ständiges und lang andauerndes
Gebell zu einer erheblichen Belästigung der Menschen in der näheren Umgebung führen
und ist daher zu unterbinden. Sofern dies aufgrund von Berufstätigkeit nicht
möglich sein sollte, ist es ratsam, eine Aufsichtsperson einzusetzen bzw. den
Hund tagsüber anderswo, wo eine fürsorgliche Betreuung möglich ist, unterzubringen. Unsere Erfahrung zeigt, dass es im nachbarlichen Interesse und für
ein harmonisches Miteinander ratsam ist, diese Verhaltensregeln einzuhalten, da
ansonsten in vielen Fällen mit Anzeigen aus dem näheren Umfeld gerechnet werden
muss.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung
setzen:
Verbandsgemeinde Rodalben
- Fachbereich Bürgerdienste -
Am Rathaus 9, 66976 Rodalben
Telefon: 06331/234-0
Herr
Glade (Vollzugsbeamter): Durchwahl: -131, Email
Herr
Schallmaier (Ordnungsamt): Durchwahl: -145, Email
Herr
Brödel (Hundesteuer): Durchwahl: -148, Email
Herr Russold (Fachbereichsleiter): Durchwahl: -130, Email