Veränderungssperre der Ortsgemeinde Donsieders

Verbandsgemeinde Rodalben, den 12.07.2023

Bekanntmachung

Vollzug des BauGB;

Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 ff. BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“ gem. § 17 Abs. 1 BauGB

- Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 i.V. m. §10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat Donsieders hat in seiner Sitzung am 14 Juni 2023 beschlossen, die Satzung über die Verhängung einer Veränderungssperre gem. § 14 ff. BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“ vom 14. Juli 2021 gem. § 16 der Satzung i. V. m. § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr zu verlängern. Die Verlängerung ist zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich, da das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Biebermühle – Teilbereich Donsieders“ bisher noch nicht abgeschlossen ist.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachfolgenden Planskizze ersichtlich:

 

Die Satzung über die Veränderungssperre liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111 auf unbegrenzte Zeit zur Einsichtnahme aus. Jede Person hat das Recht, während der allgemeinen Dienststunden Einsicht zu nehmen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. Mit der Bekanntmachung wir die Verlängerung rechtsverbindlich.

Unbeachtlich werden

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Bekanntmachung wird aufgrund § 27 a VwVfG auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rodalben unter www.rodalben.de/vg_rodalben/Ortsgemeinden/Donsieders/Satzungen/ veröffentlicht.


Ortsgemeinde Donsieders                                           Verbandsgemeinde Rodalben

 

 

Peter Spitzer, Ortsbürgermeister                                Wolfgang Denzer, Bürgermeister


Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre



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