Der Stadtrat der Stadt Rodalben hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO), in den jeweils geltenden Fassungen, folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Festlegung und Geltungsbereich des Sanierungsgebiets
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (wesentlich) verbessert oder umgestaltet werden
Das insgesamt 24,7 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung „Rodalben Innenstadt“.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:2.000, erstellt durch BBP Stadtplanung Landschaftsplanung, vom 21.02.2024, abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstanden Grundstücken zu übernehmen.
§ 2 Verfahren
Das Sanierungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausgefertigt
Rodalben, den 16.05.2024
gez.
Claus Schäfer
Stadtbürgermeister
Hinweise
Die Satzung mit Anlage (Abgrenzung Sanierungsgebiet) kann während der regulären Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Rodalben (Am Rathaus 9, 66976 Rodalben) von jedermann oder auf der Homepage der Stadt Rodalben unter nachfolgendem Link eingesehen werden:
Sanierungssatzung "Rodalben Innenstadt"
Die Frist zur Durchführung der Sanierung nach § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf den 31.10.2031 festgelegt.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) und § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen