Der Verbandsgemeinderat Rodalben hat in seiner Sitzung am 24.04.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben im Bereich der Gemarkung Rodalben zu ändern.
Anlass zur 36. Änderung des Flächennutzungsplanes war Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Neubaus des Wasserwerks, nördlich des bestehenden Wasserwerks, zwischen der Rodalbe und der Hauptstraße. Bisher hat der Flächennutzungsplan in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit dem Zweck „Parkanlage/Grünanlage“ dargestellt. Zudem war die Fläche von der Darstellung einer Ausgleichsfläche überlagert. Folglich war der Flächennutzungsplan zu ändern und für den betroffenen Bereich der neuen Wasseraufbereitungsanlage eine Fläche für „Ver- und Entsorgungsanlagen“ darzustellen. Ebenso wird der östliche Teil der Änderungsfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt.
Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Verbandsgemeinderat Rodalben am 14.05.2024 gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und § 6 BauGB i. V. m. § 32 Abs. 1, 2 Nr. 9 und § 67 Abs. 2 GemO beschlossen und der Kreisverwaltung Südwestpfalz am 27.06.2024 gem. § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat daraufhin mit Verfügung vom 17.07.2024 die Genehmigung erteilt.
Die Planunterlagen können im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Diese kann auch über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5, Satz 3 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung wird die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke Nr. 3689/2, 3692/2, 3692/4, 3895/11, 3692/1, 3692/3, 3895/10 und 3892/9 der Gemarkung Rodalben und ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
Wolfgang Denzer
Bürgermeister