Der Gemeinderat Donsieders hat in seiner Sitzung am 17. März 2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, das Verfahren zum Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Rosenberger Weg/Triftstraße“ der Ortsgemeinde Donsieders für den Bereich der Flurstücke Nr. 1958/6, 1961/2 und 1961/3 gem. gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB einzuleiten.
Gegenstand der Satzung ist die klare Abgrenzung zwischen dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) im Bereich der Flurstücke Nr. 1958/3, 1958/6, 1961/2, 1961/3 1962 und 1963 in der Gemarkung Donsieders (Rosenberger Weg/Triftstraße).
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
- - - - - = Abgrenzung Innen- und Außenbereich
Die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit
vom 04.04.2025 bis einschließlich 05.05.2025
im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 111, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis freitags von 08.30 – 12.00 Uhr und dienstags und donnerstags von 14.00 – 16.00 Uhr, bzw. donnerstags von 12.00 – 14.00 oder 16.00 – 18.00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-158) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail () eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
Da es sich um das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB handelt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer, Bürgermeister
Entwurf Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung
Entwurf zeichnerische Festsetzungen