1. Erweiterung des Bebauungsplans "Hinterfeld" der Ortsgemeinde Leimen

Bekanntmachung

Vollzug des BauGB;

1. Erweiterung des Bebauungsplans "Hinterfeld“ (5. Änderung) der Ortsgemeinde Leimen im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB für den Bereich der Flurstücks-Nrn. 1996/2, 1996/3, 1996/4, 1996/5 und einen Teilbereich des Flurstücks-Nr. 1997/1

Der Gemeinderat Leimen hat in seiner Sitzung am 31. März 2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Hinterfeld“ der Ortsgemeinde Leimen für den Bereich der Flurstücks-Nrn. 1996/2, 1996/3, 1996/4, 1996/5 und einen Teilbereich des Flurstücks-Nr. 1997/1im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB zu ändern.

Gegenstand der Änderung ist die Erweiterung des Geltungsbereichs im nördlichen Bereich.

Für diesen Bereich wird analog der südlich angrenzenden Grundstücke ein Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO festgesetzt.

Die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hinterfeld“ der Ortsgemeinde Leimen sowie die Änderungspläne hierzu bleiben von dieser Änderung unberührt.

Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:


- - - - - = räumlicher Geltungsbereich

 

Die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit

vom 11.04.2025 bis einschließlich 12.05.2025

 im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 111, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis freitags von 08.30 - 12.00 Uhr, dienstags von 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 12.00 – 14.00 Uhr und von 16.00 – 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-158 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.

Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail () eingereicht werden.

Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.

Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.

Da es sich um das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB handelt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben

Wolfgang Denzer, Bürgermeister


Entwurf Satzung

Entwurf zeichnerische Festsetzungen



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