RÄUM- UND STREUPFLICHT WÄHREND DER WINTERMONATE


Wie jedes Jahr erinnert die Verbandsgemeinde Rodalben die Bürger an ihre Räum- u. Streupflicht während der Wintermonate. Hinsichtlich der Frage, ob die jeweilige Kommune oder der Bürger selbst, für das Räumen und Streuen herangezogen werden, ist zu erwähnen, dass die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von bebauten u. unbebauten Grundstücken bis zur Mitte der Fahrbahn zur Räum- und Streupflicht verantwortlich sind. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße.

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener und festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Schnee und Schneematsch auf Nachbargrundstücke zu schieben oder zu kehren ist unzulässig. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Zugänge zu den Fußgängerüberwegen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eisrückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen unverzüglich zu beseitigen. Dabei ist der Grundsatz der Umweltfreundlichkeit zu bewahren:

„So viel wie nötig, so wenig wie möglich."

Der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln, wie z.B. Asche, Sand oder Sägemehl ist dem Streusalz vorzuziehen. Die Gehwege und Fahrbahnen sind, falls erforderlich, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung der Kommunen zum Räumen und zum Streuen besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage lediglich an verkehrswichtigen oder gefährlichen Stellen (z.B. Kreuzungen und Fußgängerüberwege).

Sofern die Gemeinde auch an anderen Straßen, Wegen und Plätzen den Winterdienst vornimmt, wird dadurch der Anlieger nicht von seinen satzungsmäßigen Pflichten enthoben, Bei Unfällen können Rechtsansprüche aus diesem freiwilligen Räum- u. Streudienst der Kommunen nicht erhoben werden.

Am 1. Juli startet der Bürgerbus

Buchung unter 06331-234234 - weitere Infos finden Sie hier!